1.JJJC Samurai Porz e.V.
Judo- und Ju-Jutsu-Club


Satzung 1. JJJC Samurai Porz e.V.


§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen 1.JJJC Samurai Porz e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln Porz.
  3. Der Verein ist beim Amtsgericht Köln unter der Nr. VR 6351 eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist von Oktober – September.


§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, hauptsächlich in den Sportarten Judo und Ju-Jutsu, sowie die Förderung der Erziehung und des öffentlichen Gesundheitswesens.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    a. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs-, und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
    b. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
    c. die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
    d. die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkampf;
    e. die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;
    f. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern, Helfern;
    g. die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften;
    h. Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens.


§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Körperschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereines dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch auf Zahlungen des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.


§ 4 Verbandsmitgliedschaft

  1. Der Verein ist Mitglied im Stadtsportbund und in den für betriebenen Sportarten zuständige Fachverbände.
  2. Der Verein erkennt die Satzung, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
  3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.
  3. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter (n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
  6. Der Verein besteht aus:
    • aktiven Mitgliedern
    • passiven Mitgliedern
    • Ehrenmitgliedern


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
    • durch Ausschluss aus dem Verein (§ 7);
    • durch Tod;
    • durch Auflösung des Vereins;
    • durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist zum Halbjahresende (30.06.; 31.12.) Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.


§ 7 Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    • trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
    • grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;
    • in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
    Darüber entscheidet der Vorstand, mit einfacher Mehrheit.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragsstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
  4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  5. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  6. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
  7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied, das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschluss schriftlich an den Vorstand zurichten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.


§ 8      Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
  2. Die Höhe der Mitgliederbeiträge, der Aufnahmegebühr und er Gebühren für besondere Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt der Vorstand durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Umlagen können bis zum zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
  4. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
  5. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
  6. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  7. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
    (Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu einem Eingang gemäß §288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §247 BGB zu verzinsen.)
  8. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  9. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.
  10. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.


§ 9      Arbeitsstunden

  1. Zu den Pflichten der Vereinsmitglieder oder deren gesetzlichen Vertretern gehört auch die Ableistung von Arbeitsstunden.
  2. Jährlich sind mindestens 12 Stunden zu leisten. Werden die festgeschriebenen Arbeitsstunden nicht oder nicht vollständig geleistet, ist für jede nicht geleistete Stunde ein Betrag von 10,- € zu entrichten. Die Zahlung wird schriftlich von den betroffenen Mitgliedern angefordert.
  3. Die Arbeitsstunden können zur Instandhaltung, Pflege der Vereinseigenen Räumen oder Trainingsstätten, Unterstützungen von Vor- und Nachbereitung von Wettkämpfen und Lehrgängen oder deren Organisation sein. Ebenfalls repräsentativen Aufgaben des Vereins (z.B. Bewirtungen bei Veranstaltungen von anderen Vereinen oder ähnlichen).
  4. Die Organisation und Durchführungen von den ableisten der Arbeitsstunden, ebenfalls die Registrierung der Mitglieder oder deren gesetzlichen Vertreter liegt beim Vorstand.
  5. Die angesetzten Arbeitsstunden werden per WhatsApp Gruppe oder auf der Homepage an die Mitglieder oder den gesetzlichen Vertretern mitgeteilt.


§ 10     Ordnungsgewalt des Vereins

  1. Jedes Mitglied verpflichtet, die Regelung dieser Satzung, sowie der Vereinsordnung zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
  2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 7 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch den befristeten Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb nach sich ziehen.
  3. Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.
  4. Das Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.


§ 11   Die Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der geschäftsführende Vorstand
    • der Gesamtvorstand


§ 12   Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.


§ 13    Die ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem fünftel der Mitgliederunter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich gefordert wird.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.
  4. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht, minderjährige Mitglieder werden durch die Erziehungsberechtigte vertreten.
  6. Bei säumigen Mitgliedern ruht das Stimmrecht, bis zum Ausgleich der ausstehenden Zahlungen.


§ 14   Der geschäftsführende Vorstand

  1. 1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem Geschäftsführer
    • dem Kassenwart
  2. Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  3. Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
  4. Die Amtszeit des Vorstands beträgt 4 Geschäftsjahre.


§ 15   Die Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  2. Organe der Vereinsjugend sind:
    • der Jugendvertreter/in / -Stellvertreter/in
    • die Jugendversammlung
  3. Die Jugendversammlung wählt den Jugendvertreter/in / -Stellvertreter/in.
  4. Der Jugendvertreter/in / -Stellvertreter/in nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil und hat dort ein anhörungsrecht.


§ 16   Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.


§ 17   Vereinsordnung

  1. 1. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u.a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
    • Beitragsordnung
    • Finanzordnung
    • Geschäftsordnung
    • Ehrenordnung
    • Verwaltung- und Reisekostenordnung
    • Prüfungsordnung
    • Strafordnung
    • Jede weitere erforderliche Ordnung


§ 18   Haftung des Vereins

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,- € im Jahr nicht überschreiten, haften für Schäden gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grob Fahrlässig.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, sowie solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.


§ 19   Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vierfünftel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen Porzer Judo Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 20   Grundsatz

  1. Sie tritt durch angemessene Formen der Kinder- und Jugendarbeit und ihrer präventiven Arbeit jeglicher Art von rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, entschieden entgegen.


§ 21   Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 28.10.2023 beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.